Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Tischtennisverein Zell u. A. e. V. (Abkürzung: TTVZ e. V.)

2. Gründungsdatum 1.2.1976

3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Göppingen eingetragen.

4. Der Verein hat seinen Sitz in Zell u. A.


§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege des Sports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitglied des WLSB

Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.

2. Mitglieder des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Mitglieder als Schüler.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes nach Vorlage des schriftlichen Aufnahmeantrags. Bei den Schülern und Jugendlichen muß derselbe durch den gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

4. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
2. Über Stundung und Erlaß des Beitrages entscheidet der Vorstand.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist im I. Quartal eines jeden Geschäftsjahres in voller Höhe auf das Vereinskonto einzuzahlen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 7 Ehrungen

1. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Sports im allgemeinen besonders verdient gemacht haben.

2. entfällt

3. Für besondere Leistungen (langjährige, ehrenamtliche Mitarbeit oder sportliche Leistungen oder Spenden materieller oder finanzieller Art) kann der Vorstand ein Ehrengeschenk verleihen.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder haben das Recht, sich am Sportbetrieb zu beteiligen und sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benützen. Außerdem ist jedes Mitglied durch die Ausübung seines Wahlrechts berechtigt, auf die Geschicke des Vereins Einfluß zu nehmen.

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Förderung des Vereinszwecks; es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des WLSB und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.


§ 9 Wahl- und Stimmfähigkeit

1. Wählbar sind alle Mitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der gewählte Jugendsprecher muß das 14. Lebensjahr vollendet haben.

2. Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten sind Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr und der Jugendsprecher, auch wenn er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


§ 10 Austritt und Ausschluß

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des Geschäftsjahrs erfolgen kann. Bei Schülern und Jugendlichen muß diese Erklärung durch einen Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
b) durch Ausschluß siehe § 10, Ziff. 2
c) durch Auflösung des Vereins, siehe § 15

2. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen und muß mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden:

a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag innerhalb der ersten neun Monate des Geschäftsjahres nicht bezahlt hat,
b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung,
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
d) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen und Handlungen herabsetzt,
e) wenn es im Verein für den Übertritt zu einem anderen Verein Stimmung macht.

Zu der betreffenden Vorstandssitzung ist dieses Mitglied einzuladen.
Für den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein muß der Vorstand mit mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder gestimmt haben.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Die Berufung ist innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses, an den 1. Vorsitzenden mit schriftlicher Zustimmung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich einzureichen. Zu der betreffenden Hauptversammlung ist dieses Mitglied einzuladen.

3. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr noch voll zu bezahlen; es hat keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung.


§ 11 Organe

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:

a) den Vorstand
b) die Hauptversammlung


§12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassenwart
d) dem 2. Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) dem 1. Jugendwart
g) dem 2. Jugendwart
h) dem 1. Spielleiter
i) dem 2. Spielleiter
j) den evtl. 1 - 2 Beisitzern

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.

3. Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse und Beauftragte für Sonderaufgaben einzusetzen, die ihm verantwortlich sind.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7. Beim Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat, einzuberufen.

8. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

9. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen ein. Er führt dabei den Vorsitz. Die Mitglieder des Vorstandes haben an der Hauptversammlung ihren Jahresbericht zu geben.

10. Der 1. Kassenwart verwaltet die gesamten Finanzen des Vereins und führt die Buchhaltung. Er hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden zu leisten. Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse durch zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu erfolgen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist an der Hauptversammlung bekanntzugeben.


§13 Hauptversammlung

1. Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet die "Ordentliche Hauptversammlung" statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

2. Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a) Entlastung der Vorstandsmitglieder
b) Wahlen
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Festlegung der Jahresbeiträge
e) Änderung der Satzung
f) Beschlußfassung über Anträge

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden. Auch diese Anträge sind schriftlich zu stellen. - Dringlichkeitsanträge dürfen sich nicht auf die Änderung der Satzung beziehen.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche
Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn einer der beiden Vorsitzenden während seiner Amtszeit zurücktritt,
c) wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Zweck und Verhandlungsgegenstand, gefordert wird.

Für Einberufung und Ablauf gelten die Richtlinien wie für die ordentliche Hauptversammlung.


§ 14 (entfällt)


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung nur die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder.

2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes dem "Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.", Heiningen, zur Verwendung zu übergeben.


§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 13.10.2000 beschlossen; sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. - Die bisherige Satzung vom 13.02.1987 tritt damit außer Kraft.


Zurück